Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 05/2025
I. Auftragserteilung
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Die im Werkstattauftrag, Auftragsschein oder einem Bestätigungsschreiben beschriebenen Leistungen sind möglichst genau zu bezeichnen. Hierbei ist ein voraussichtlicher oder verbindlicher Fertigstellungstermin anzugeben.
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Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Ausfertigung des Auftragsscheins in Textform (z. B. per E-Mail oder Ausdruck).
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Unteraufträge an Dritte zu vergeben sowie Probefahrten und Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen.
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Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Davon ausgenommen sind Geldforderungen. Für andere Forderungen ist eine Zustimmung entbehrlich, wenn keine schützenswerten Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen oder das berechtigte Interesse des Auftraggebers an einer Abtretung überwiegt.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
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Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die voraussichtlich anfallenden Preise für die auszuführenden Arbeiten. Diese Preisangaben können durch Verweis auf die beim Auftragnehmer einsehbaren Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
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Verlangt der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag zu erstellen. Dieser enthält eine detaillierte Auflistung aller Arbeitspositionen und Ersatzteile einschließlich der jeweiligen Einzelpreise. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag für einen Zeitraum von drei Wochen ab dessen Ausstellung gebunden.
Sofern dies im Einzelfall vereinbart ist, kann die Erstellung des Kostenvoranschlags berechnet werden. Erteilt der Auftraggeber nach Erstellung des Kostenvoranschlags den Reparaturauftrag, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag auf die spätere Rechnung angerechnet. Eine Überschreitung des Gesamtpreises ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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Alle Preisangaben, ob im Auftragsschein oder im Kostenvoranschlag, verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
III. Fertigstellung
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Umfang der Arbeiten nach Vertragsschluss, und führt dies zu einer Verzögerung, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe über den neuen Fertigstellungstermin zu informieren.
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Wird bei Reparaturaufträgen an Kraftfahrzeugen ein verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, um mehr als 24 Stunden überschritten, stehen dem Auftraggeber folgende Optionen zur Verfügung:
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Bereitstellung eines möglichst gleichwertigen Ersatzfahrzeugs durch den Auftragnehmer nach dessen geltenden Bedingungen, oder
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Erstattung von 80 % der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten für ein vergleichbares Fahrzeug.
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Die Rückgabe des Ersatz- oder Mietfahrzeugs hat unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen. Weitergehende Ersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auch für durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung während des Verzugs, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer anstelle eines Ersatzfahrzeugs oder der Mietwagenkosten den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzen.
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Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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Kann der Fertigstellungstermin aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen, behördlicher Anordnungen oder sonstiger unvorhersehbarer und nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Ereignisse nicht eingehalten werden, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden, insbesondere nicht für Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber über solche Verzögerungen unverzüglich zu informieren, soweit dies zumutbar ist.
IV. Abnahme
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Die Abnahme des instand gesetzten oder bearbeiteten Auftragsgegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige sowie Erhalt oder Zugang der Rechnung abzuholen. Erfolgt die Fertigstellung innerhalb eines Arbeitstages, verkürzt sich die Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
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Befindet sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand auf eigene Wahl auch außerhalb seines Betriebes zu lagern. Die dadurch entstehenden Kosten sowie das Risiko der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
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In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie die verwendeten Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert aufzuführen. Verlangt der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs, erfolgt dies auf dessen Risiko und Kosten. Die Haftung des Auftragnehmers bei eigenem Verschulden bleibt unberührt.
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Wurde ein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt, genügt für die Abrechnung die Bezugnahme auf diesen, sofern keine zusätzlichen Arbeiten angefallen sind. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten waren, sind gesondert aufzuführen und zu begründen.
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Erfolgt der Austausch von Aggregaten oder Teilen im Tauschverfahren, setzt die Berechnung des Tauschpreises voraus, dass das Altteil dem Lieferumfang des Neuteils entspricht und sich in einem aufbereitungsfähigen Zustand befindet. Unbrauchbare oder unvollständige Altteile können zu einem höheren Preis führen oder vom Tausch ausgeschlossen werden.
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Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zu tragen.
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Etwaige Rechnungsberichtigungen durch den Auftragnehmer sowie Beanstandungen durch den Auftraggeber müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern keine offensichtlichen Fehler vorliegen.
VI. Zahlung
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Der Rechnungsbetrag einschließlich aller Nebenleistungen ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. Die Zahlung kann bar oder per EC-Karte erfolgen. Spätestens ist der Rechnungsbetrag innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung und Rechnungserhalt zu begleichen.
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Der Auftraggeber kann nur dann gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
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Folgende Zahlungsarten stehen grundsätzlich zur Verfügung:
4.1 Vorkasse: Nach Auswahl der Zahlungsart erhält der Auftraggeber die Bankverbindung separat und die Leistung erfolgt nach Zahlungseingang.
4.2 Barzahlung bei Abholung: Die Zahlung erfolgt bei Abholung des Auftragsgegenstandes bar oder per EC-Karte.
4.3 Kredit- und Debitkarte: Die Belastung der Karte erfolgt unmittelbar nach Bestellung oder Abholung.
4.4 PayPal: Zahlungen über PayPal erfolgen nach Autorisierung durch den Auftraggeber. Voraussetzung ist ein PayPal-Konto. Weitere Zahlungsmodalitäten, die PayPal Kunden individuell anbietet, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
VII. Widerrufsrecht
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Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses bzw. bei Werkverträgen ab dem Tag der Abnahme der Werkleistung.
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Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
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Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
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Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die gegenseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.
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Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.
VIII. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum.
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Für Unternehmer gilt ergänzend:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Dabei treten Sie bereits jetzt sämtliche Forderungen, die Ihnen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. Umsatzsteuer) zustehen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
c) Sie bleiben zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nur einzuziehen, wenn Sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
d) Die Sicherheiten, die uns zustehen, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers freigeben, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
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Sollte die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt werden, gilt Folgendes:
a) Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache, die nicht uns gehört, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung.
b) Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache, die als unser Eigentum gilt, behalten wir das Eigentum an dieser neuen Sache.
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Bis zur vollständigen Bezahlung dürfen die Vorbehaltsware weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
IX. Erweitertes Pfandrecht
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Zur Sicherung aller Forderungen aus dem Auftrag steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
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Dieses Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie in Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
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Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung besteht das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pfandrechte im Falle von Zahlungsverzug geltend zu machen, insbesondere durch Verwertung der gepfändeten Gegenstände.
X. Haftung für Sachmängel
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Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsbestimmungen.
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Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Auftragsgegenstandes, sofern nicht längere gesetzliche Fristen greifen.
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Erkennt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er diese bei der Abnahme ausdrücklich und schriftlich vorbehalten hat.
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Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmer, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, verjähren Sachmängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Ablieferung.
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Die verkürzten Verjährungsfristen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
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Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit:
a) Der Auftragnehmer haftet nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
b) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
c) Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
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Unabhängig von einem Verschulden bleibt die Haftung bei Übernahme einer Garantie, Beschaffungsrisiko oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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Mängelbeseitigung:
a) Der Auftraggeber hat Sachmängelansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei mündlicher Mängelrüge bestätigt der Auftragnehmer den Eingang schriftlich.
b) Ist der Auftragsgegenstand aufgrund eines Mangels betriebsunfähig, kann der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers einen anderen Kfz-Meisterbetrieb mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die entstehenden Kosten erstattet der Auftragnehmer gegen Nachweis.
c) Eingebaute Ersatzteile, die bei der Mängelbeseitigung ausgetauscht werden, werden Eigentum des Auftragnehmers.
XI. Haftung für sonstige Schäden
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Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertgegenständen und anderen persönlichen Gegenständen, die nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen.
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Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die nicht unter die Regelungen zur Sachmängelhaftung fallen, verjähren in der gesetzlichen Verjährungsfrist.
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Für Schadensersatzansprüche gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
a) Die Haftung des Auftragnehmers ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt.
c) Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
XII. Eigentumsvorbehalt (eingebaute Teile)
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Soweit Zubehör, Ersatzteile oder Aggregate eingebaut werden, die nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes (z. B. des Fahrzeugs) werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen Teilen bis zur vollständigen, unbestrittenen und endgültigen Bezahlung vor.
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Eingebaute Teile, die wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes werden, gehen mit der Montage in das Eigentum des Auftraggebers über, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Eigentum an eingebauten Teilen durch entsprechende Markierung oder Dokumentation nachzuweisen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfleglich mit den eingebauten Teilen umzugehen und Schäden durch unsachgemäße Behandlung zu vermeiden.
XIII. Gerichtsstand
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Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der Gerichtsstand ausschließlich am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
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Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Diese Regelung schließt das Recht des Auftragnehmers nicht aus, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.
XIV. Außergerichtliche Streitbeilegung
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Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks, kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (ausgenommen Nutzfahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht) die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Auch der Auftragnehmer kann mit Einverständnis des Auftraggebers die Schiedsstelle anrufen.
b) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunkts durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) erfolgen.
c) Die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
d) Durch die Anrufung ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
e) Das Verfahren richtet sich nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kfz-Schiedsstelle, die den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
f) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsweg bereits beschritten wurde oder während des Verfahrens beschritten wird; in diesem Fall stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
g) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.
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Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu gesetzlich nicht verpflichtet.
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Kundendienst
Für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen erreichen Sie unseren Kundendienst werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 8024 4602280 sowie per E-Mail unter office@themechanics-workshop.com.